Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der hanseConcept GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der hanseConcept GmbH & Co. KG abgeschlossenen Verträge, auch z.B. für Liefer-, und Dienstleistungsverträge oder Schulungs- und Beratungsverträge).
  2. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die hanseConcept GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nachfolgend „Kunde“) gelten nicht.

II. Zustandekommen des Vertrages

Angebote der hanseConcept GmbH & Co. KG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die hanseConcept GmbH & Co. KG eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.

III. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise der hanseConcept GmbH & Co. KG verstehen sich zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
  3. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die hanseConcept GmbH & Co. KG nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der hanseConcept GmbH & Co. KG als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die hanseConcept GmbH & Co. KG entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten. Die hanseConcept GmbH & Co. KG ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die hanseConcept GmbH & Co. KG dies nicht zu vertreten hat.
  4. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der hanseConcept GmbH & Co. KG aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die hanseConcept GmbH & Co. KG berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferten Waren, Produkte oder Werke werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die hanseConcept GmbH & Co. KG einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren, Produkte oder Werke ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
  6. Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich, soweit sie nicht im Angebot oder im entsprechenden Vertrag geregelt ist, im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der hanseConcept GmbH & Co. KG bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
  7. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
  8. Die hanseConcept GmbH & Co. KG ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
  9. Sonderleistungen, Reisekosten und Spesen sind gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der hanseConcept GmbH & Co. KG zu bezahlen.
  10. Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis monatlich in Rechnung gestellt, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI. geregelt. Nimmt der Kunde – gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage – weitere Leistungen der hanseConcept GmbH & Co. KG in Anspruch, gelten – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüberhinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangener Viertelstunde abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die hanseConcept GmbH & Co. KG im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
  11. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum der hanseConcept GmbH & Co. KG. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist die hanseConcept GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
    Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die hanseConcept GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die hanseConcept GmbH & Co. KG ab. Unbesehen der Befugnis der hanseConcept GmbH & Co. KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die hanseConcept GmbH & Co. KG, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist die hanseConcept GmbH & Co. KG verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

IV. Urheberrechte

  1. Die hanseConcept GmbH & Co. KG ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Werken, Konzepten, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst wie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
  2. Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an Konzepten, Schulungsunterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die hanseConcept GmbH & Co. KG gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Werke.
  3. Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der hanseConcept GmbH & Co. KG. Die hanseConcept GmbH & Co. KG behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
  4. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit der hanseConcept GmbH & Co. KG getroffenen Vereinbarungen. Das Anbieten eines ASP- („Application Service Provider“) bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist in jedem Fall unzulässig.

V. Leistungen und Leistungsumfang

  1. Die hanseConcept GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
  2. Installations-, Einführungs- und Schulungsleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  3. Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der hanseConcept GmbH & Co. KG sind lediglich an Weisungen der hanseConcept GmbH & Co. KG gebunden.

VI. Besondere Bestimmungen für Schulungsverträge

  1. Die hanseConcept GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
  2. Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
  3. Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
  4. Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
  5. Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.

VII. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen

Sofern der Kunde in seinem Unternehmen besondere Compliance-Regelungen vorhält oder aufgrund regulatorischer und/oder gesetzlicher Anforderungen derartige Regelungen beachten muss, wird die hanseConcept GmbH & Co. KG diese Regelungen beachten, wenn sie der hanseConcept GmbH & Co. KG vorher schriftlich bekannt gemacht worden sind. Die hanseConcept GmbH & Co. KG ist von sich aus nicht verpflichtet, auf die Korrektheit und/oder Vollständigkeit von Compliance-Regelungen hinzuweisen.

VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Abnahme. Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
  2. Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werkleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages,
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung;
    • 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung.

      Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.

  3. Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der hanseConcept GmbH & Co. KG zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
  4. Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
  5. Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die hanseConcept GmbH & Co. KG muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
  6. Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der hanseConcept GmbH & Co. KG auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die hanseConcept GmbH & Co. KG die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.

IX. Mängelansprüche

  1. Für alle von der hanseConcept GmbH & Co. KG im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
  2. Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.
  3. Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die hanseConcept GmbH & Co. KG nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der hanseConcept GmbH & Co. KG selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
  4. Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
  5. Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurück-zuführen, so ist die hanseConcept GmbH & Co. KG von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

X. Haftung

  1. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der hanseConcept GmbH & Co. KG zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
  2. Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet die hanseConcept GmbH & Co. KG ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.
  3. Die hanseConcept GmbH & Co. KG haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
    b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

  4. Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die hanseConcept GmbH & Co. KG für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  5. Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
  6. Schadensersatzansprüche gegen die hanseConcept GmbH & Co. KG bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der hanseConcept GmbH & Co. KG grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
  7. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  8. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vor-stehender Ziffern 2 bis 7 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
  9. Die hanseConcept GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
  10. Bei nicht von der hanseConcept GmbH & Co. KG hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der hanseConcept GmbH & Co. KG auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die hanseConcept GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
  11. Unvorhergesehene, von der hanseConcept GmbH & Co. KG nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit eines Mitarbeiters sowie sonstige vergleichbare Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die hanseConcept GmbH & Co. KG zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  12. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die hanseConcept GmbH & Co. KG verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in dieser Ziff. X. Nr. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
  2. Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisgesetz bleibt in jedem Fall unberührt.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

XII. Abwerbungsklausel

Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien gilt: Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach der Durchführung des letzten zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages wird keine Partei direkt oder indirekt Mitarbeiter der anderen Partei anwerben oder von dem anderen abwerben. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des entsprechenden Mitarbeiters, das er beim durch die Abwerbung verletzten Unternehmen verdient hat.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die hanseConcept GmbH & Co. KG mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahekommt.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der hanseConcept GmbH & Co. KG.
  3. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der hanseConcept GmbH & Co. KG